Das Haager Übereinkommen vs UN Kinderrechtskonvention (UN KRK)

Wir werden oft gebeten, das Prinzip der Subsidiarität zu erklären. Aus diesem Grund möchten wir Ihre/Eure Aufmerksamkeit in dieser Publikation auf das Subsidiaritätsprinzip der Haager Adoptionsübereinkommens und der UN Kinderrechtskonvention (UN KRK) lenken.

Wenn man diese beiden Konventionen genauer betrachtet, zeigen sich große Unterschiede in der Interpretation des Subsidiaritätsprinzips. Irritierend ist auch, dass es zwei komplett unterschiedliche Herangehensweisen gibt.

Artikel 21 (b) UN KRK: „.. erkennen an, dass die internationale Adoption als andere Form der Betreuung angesehen werden kann, wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einer Pflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wenn es dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;“

Artikel 4 (b) Haager Übereinkommen: „…nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;“

Das Subsidiaritätsprinzip der UN KRK ordnet die internationale Adoption allen anderen Wegen, ein Kind in geeigneter Weise zu betreuen, unter. Damit wird die internationale Adoption, wenn überhaupt zur extremen Ausnahme.

Das Subsidiaritätsprinzip des Haager Adoptionsübereinkommens ordnet die internationale Adoption den Möglichkeiten der lokalen Adoption unter. Es berücksichtigt die Unterbringung in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie nicht als geeignete Maßnahmen, ein Kind zu betreuen. Kinder werden für adoptierbar erklärt und wenn innerhalb eines engen Zeitrahmens vor Ort keine Adoptiveltern gefunden werden, folgt die internationale Adoption.

Das Haager Übereinkommen sieht in der internationalen Adoption eine Kinderschutzmaßnahme und ignoriert so lokale Lösungen.

Neben der Empfehlung im Bericht an den Minister für Sicherheit und Justiz macht der Raad van Strafrechtstoepassing en Jeugdbescherming (deutsche Übersetzung: Rat für die Strafrechtsanwendung und Jugendschutz) auch deutlich, dass das Prinzip der Subsidiarität der UN KRK gelten muss.

Die durch das Haager Übereinkommen als zum Wohl des Kindes erklärte Kinderschutzmaßnahme, weicht das ganze System auf. Mit dem Ergebnis, dass Missbrauch erleichtert wird. Hinzu kommt, dass das Haager Übereinkommen auf Vertrauen gründet. Es gibt weder eine Form von Kontrolle noch Konsequenzen für das Nichteinhalten des Vertrags.

Eine weitere Schwierigkeit beim Haager Übereinkommen ist, dass es im Privatrecht verankert ist. Es wird jedoch genutzt um die UN KRK, ein öffentliches Menschenrecht, außer Kraft zu setzen. Das Haager Übereinkommen stuft die Menschenrechte herab, um es Adoptionsvermittlungsstellen zu erleichtern innerhalb eines internationalen Adoptionssystems, das auf Angebot und Nachfrage basiert, zu funktionieren.

Rumänien war das erste Herkunftsland, dass die Haager Übereinkunft implementierte. Ihren Gesetzen folgend wurde die internationale Adoption zur Kinderschutzmaßnahme. Innerhalb von drei Jahren schossen die Zahlen von 500 auf 3000 internationale Adoptionen pro Jahr. Es wurde ein legaler Markt für Kinder geschaffen. Obwohl Rumänien die internationale Adoption in 2005 verboten hat, können im Ausland lebende rumänische Staatsbürger rumänische Kinder adoptieren, auch wenn sie sich schon in Pflegefamilien befinden.

Das Mädchen in dem Video, Sorina, wurde durch Polizei und Staatsanwaltschaft gewaltsam von seiner Pflegefamilie getrennt, um international adoptiert werden zu können. Sorina und ihre Schwester wurden von ihrer Pflegefamilie betreut bis sie acht Jahre alt war. Eine solche Vorgehensweise wäre unmöglich nach der UN KRK, da für das Kind in geeigneter Weise gesorgt worden war.